Die Stadt Dietikon hatte einem Sozialhilfeempfänger die wirtschaftliche Unterstützung gestrichen und gleichzeitig zu Unrecht bezogene Leistungen von 3995 Franken zurückgefordert. Der Mann wehrte sich dagegen zunächst beim Bezirksrat Dietikon, der seinen Einspruch jedoch abwies. Daraufhin gelangte er ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Das Verwaltungsgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Eine Beschwerde muss gemäss kantonalem Recht einen konkreten Antrag und eine Begründung enthalten, die sich mit den Argumenten des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Gericht hatte den Mann ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen und ihm eine Frist eingeräumt, um die Begründung nachzureichen. Der Mann lieferte jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichende Begründung nach.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Sozialhilfeempfänger ans Bundesgericht. Dort versuchte er lediglich nachzuholen, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht hätte einreichen müssen. Er legte jedoch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Vorgehen Verfassungsrechte verletzt haben soll. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Mangel offensichtlich sei, und trat ebenfalls nicht auf die Eingabe ein.
Ein Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, ihm Gerichtskosten in Rechnung zu stellen.