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Ehepaar muss 65'000 Franken Ergänzungsleistungen zurückzahlen

Ein Genfer Ehepaar bezog jahrelang Ergänzungsleistungen, obwohl es nicht im Kanton wohnte. Die Richter bestätigen die Rückforderung von über 65'000 Franken.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Ein Ehepaar, beide Jahrgang 1940, bezog von Juni 2018 bis Dezember 2024 Ergänzungsleistungen, Krankenkassensubventionen und Krankheitskosten vom Kanton Genf. Nach einer anonymen Anzeige untersuchten die Behörden, ob das Paar tatsächlich in Genf wohnhaft war. Die Ermittlungen ergaben, dass die beiden ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Kanton hatten – eine Voraussetzung, die für den Bezug dieser Leistungen zwingend erfüllt sein muss.

Der kantonale Sozialdienst strich daraufhin die Leistungen rückwirkend per Ende Mai 2018 und forderte das Paar auf, insgesamt 65'583 Franken zurückzuzahlen. Zu den Indizien, die gegen einen tatsächlichen Wohnsitz in Genf sprachen, gehörten ein auffällig tiefer Stromverbrauch in der Wohnung sowie Aussagen der Tochter, die bestätigte, dass die Eltern mehrfach längere Zeit im Ausland gewesen waren. Das Genfer Kantonsgericht wies die Klage des Ehepaars gegen diesen Entscheid ab.

Das Ehepaar wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, von der Rückzahlungspflicht befreit zu werden. Es kritisierte die Art und Weise, wie die Untersuchungen durchgeführt worden waren, und bestand darauf, seinen Wohnsitz stets in Genf gehabt zu haben. Die Argumentation blieb jedoch zu vage und unstrukturiert: Das Paar legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht das Recht falsch angewendet oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll. Auch auf die massgeblichen kantonalen Gesetze, auf die sich die Vorinstanz gestützt hatte, gingen die beiden nicht ein.

Da die Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht erfüllte, trat ein Einzelrichter darauf nicht ein. Die Rückforderung von 65'583 Franken bleibt damit bestehen. Gerichtskosten wurden dem Ehepaar angesichts der Umstände keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_219/2026

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