Symbolbild

Walliserin kommt mit Steuerbeschwerde nicht durch

Eine Frau aus dem Wallis wollte ihre Steuerveranlagung 2015 anfechten. Ihre Eingabe war jedoch inhaltlich so unzureichend, dass die Richter gar nicht darauf eintraten.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Eine Frau aus dem Kanton Wallis hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts vom 10. März 2026 eingereicht. Dieses Urteil betraf ein Gesuch um Wiederaufnahme zweier älterer Steuerentscheide aus den Jahren 2021 und 2022, die sich auf die Steuerperiode 2015 bezogen – sowohl für die kantonalen und kommunalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügte. Eine Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frau beschränkte sich jedoch auf Ausführungen, die mit dem eigentlichen Streitgegenstand nichts zu tun hatten. So behauptete sie unter anderem, ihre Steuersituation sei das Ergebnis von Menschenhandel, kritisierte ein «systemisches Versagen des Staates» und warf dem Kantonsgericht vor, die Wahrheitsfindung zu verhindern.

Da die Beschwerde inhaltlich nicht auf die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils einging, konnte das Bundesgericht den Fall nicht prüfen. Eine solche Eingabe gilt als formal unzulässig. Auf die gleichzeitig beantragte aufschiebende Wirkung – also den Stopp laufender Vollstreckungsmassnahmen – musste das Gericht ebenfalls nicht mehr eingehen, da die Beschwerde selbst nicht zugelassen wurde.

Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten, was bei solchen Fällen möglich ist, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_231/2026

Zurück zur Hauptseite