Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hatte das Bezirksgericht Schwyz im April 2025 das Getrenntleben eines Ehepaares bewilligt und eine Trennungsvereinbarung genehmigt. Die Ehefrau stellte danach mehrere Anträge: Sie wollte unter anderem den Verkauf des Familienhauses stoppen und die Rückgabe persönlicher Gegenstände erwirken. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten zunächst dem Ehemann. Das Kantonsgericht Schwyz korrigierte dies jedoch: Es entschied, dass die Ehefrau die Gerichtskosten von 1000 Franken zu tragen habe.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts wandte sich die Ehefrau ans Bundesgericht. Dabei unterlief ihr ein entscheidender Fehler: Sie holte das Urteil des Kantonsgerichts erst am 15. April 2026 am Postschalter ab, obwohl es ihr bereits am 18. März 2026 zur Abholung bereitgelegen hatte. Massgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist jedoch nicht der tatsächliche Abholtermin, sondern das Ende der siebentägigen Abholfrist – in diesem Fall der 25. März 2026. Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde lief damit bereits am 24. April 2026 ab. Die Ehefrau reichte ihre Eingabe erst am 13. Mai 2026 ein – und damit zu spät.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die Eingabe offensichtlich verspätet sei. Zudem wies es darauf hin, dass die Beschwerde auch inhaltlich gescheitert wäre: Die Ehefrau habe nicht dargelegt, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts willkürlich sein soll. Stattdessen habe sie sich vor allem über den ausgewechselten Türschlüssel und ihre finanzielle Lage geäussert – Punkte, die für die Kostenregelung nicht relevant waren.
Auch das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, fehlte es an den notwendigen Voraussetzungen für eine solche Unterstützung. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen damit zu ihren Lasten.