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GmbH scheitert mit Klage über zu langsames Gericht

Eine GmbH beklagte sich über ein zu langsames Kantonsgericht Obwalden. Sie hätte aber zuerst das Obergericht anrufen müssen.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Eine GmbH reichte im September 2025 beim Kantonsgericht Obwalden eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Nachdem über Monate hinweg kaum etwas geschah – keine Hauptverhandlung wurde angesetzt, keine wesentlichen Verfahrensschritte eingeleitet –, wandte sich die GmbH direkt ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Kantonsgericht solle unverzüglich handeln und eine Hauptverhandlung ansetzen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Wer sich über die Langsamkeit eines erstinstanzlichen Gerichts beschweren will, muss zunächst die nächsthöhere kantonale Instanz anrufen – im Kanton Obwalden wäre das das Obergericht. Die GmbH hatte diesen Schritt übersprungen und sich direkt an das Bundesgericht gewandt. Das ist unzulässig, weil das Bundesgericht in solchen Fällen nur dann zuständig ist, wenn bereits die letzte kantonale Instanz – also ein oberes Gericht – mit der Sache befasst war.

Da die Eingabe offensichtlich unzulässig war, entschied der Präsident des Bundesgerichts allein und im vereinfachten Verfahren. Die GmbH muss nun Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

Der Fall zeigt, dass auch berechtigte Anliegen – etwa die Rüge, ein Gericht arbeite zu langsam – den vorgeschriebenen Instanzenweg einhalten müssen. Wer diesen überspringt, riskiert, dass sein Anliegen gar nicht inhaltlich geprüft wird.

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Urteilsnummer: 5A_443/2026

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