Ein Mann aus dem Engadin wurde Anfang Februar 2026 zunächst durch einen Arzt und anschliessend durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler in eine Klinik eingewiesen. Grundlage war ein Gutachten, das einen Schwächezustand sowie selbstgefährdendes Verhalten des Mannes feststellte. Die Behörde hielt die Unterbringung für notwendig und die Klinik für geeignet.
Der Mann wehrte sich gegen die Einweisung und zog den Fall zunächst ans Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses wies seine Klage Ende März 2026 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er machte dort geltend, er sei ein freier und gesunder Mann, der sich einem falschen Gutachten nicht unterwerfe. Ausserdem verlangte er, dass die KESB seine Vermögenswerte offenlege und eine bestehende Beistandschaft für ungültig erklärt werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Zum einen können vor Bundesgericht grundsätzlich nur Fragen behandelt werden, die bereits in den Vorinstanzen beurteilt wurden – die Forderungen rund um Vermögenswerte und Beistandschaft waren dort kein Thema. Zum anderen muss eine Beschwerde ans Bundesgericht konkret darlegen, inwiefern ein früherer Entscheid das Recht verletzt. Der Mann beschränkte sich jedoch auf die pauschale Aussage, er sei gesund und das Gutachten sei falsch. Das reichte nicht aus, um die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen.
Da die Eingabe offensichtlich ungenügend begründet war, entschied der Präsident des Bundesgerichts allein und im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände verzichtet. Der Mann bleibt damit vorerst in der Klinik untergebracht.