Ein Vater und eine Mutter streiten seit Jahren vor Gericht. Im laufenden Scheidungsverfahren beim Kreisgericht St. Gallen hatte der Vater selbst beantragt, dass sein 2013 geborener Sohn eine eigene rechtliche Vertretung erhält. Das Gericht kam diesem Wunsch nach und setzte im März 2026 eine Rechtsanwältin als Kindesvertreterin ein.
Kurz darauf wandte sich der Vater gegen eben diese Massnahme und verlangte, den Entscheid rückgängig zu machen. Er wollte, dass die Sache nochmals geprüft wird – unter anderem wegen angeblicher Befangenheit einer Richterin. Das Kantonsgericht St. Gallen wies seine Eingabe ab. Es hielt fest, dass der Vater die Kindesvertretung ursprünglich selbst beantragt hatte und sie angesichts des lang andauernden, hoch strittigen Verfahrens klar notwendig sei.
Daraufhin gelangte der Vater ans höchste Gericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Zum einen handelt es sich bei der Einsetzung einer Kindesvertretung um einen sogenannten Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen weitergezogen werden kann – Voraussetzungen, die der Vater nicht ausreichend dargelegt hatte. Zum anderen fehlte seiner Eingabe ein konkreter Antrag in der Sache sowie eine hinreichende Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Allgemeine Gegenargumente genügen dafür nicht.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da seiner Eingabe von Anfang an keine Erfolgsaussichten zugekommen waren.