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Scheidungsstreit: Befangenheitsklage gegen Richterin scheitert

Ein Mann wollte die Scheidungsrichterin wegen Befangenheit ablösen lassen. Die obersten Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens am Kreisgericht St. Gallen verlangte der Kläger wiederholt, dass die zuständige Richterin wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausgeschlossen wird. Der Präsident des Kreisgerichts wies dieses Gesuch im April 2026 ab. Auch das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Entscheidung im Mai 2026.

Der Kläger zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht. Er beantragte, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen – verbunden mit zahlreichen Vorgaben an das Kantonsgericht. Zudem verlangte er verschiedene vorsorgliche Massnahmen sowie die Übernahme seiner Verfahrenskosten durch den Staat.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, und zwar aus zwei Gründen: Erstens hatte der Kläger keinen konkreten Antrag in der Sache gestellt, sondern lediglich die Rückweisung verlangt – was nach den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Zweitens fehlte eine ausreichende Begründung: Der Kläger setzte sich nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern erhob lediglich allgemeine Vorwürfe wie eine angebliche Gehörsverletzung oder eine fehlerhafte Gesamtwürdigung. Das Kantonsgericht hatte zuvor festgehalten, dass kein objektiver Anschein von Befangenheit erkennbar sei – nur weil die Richterin bei Entscheiden zu den Kindesbelangen nicht den Vorstellungen des Klägers entsprochen habe, begründe dies noch keine Befangenheit.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, lehnte das Bundesgericht auch das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten ab. Der Kläger muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_432/2026

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