Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Dabei bat er darum, ihm eine Audiodatei aus den Unterlagen auszuhändigen – und zwar kostenlos. Das Gericht gewährte ihm zwar grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege, also die Befreiung von Gerichtskosten für mittellose Personen. Die Gebühr von 30 Franken für den Datenträger mit der Audiodatei wollte es ihm jedoch nicht erlassen.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein vollständiger Kostenerlass dauernde Mittellosigkeit voraussetze – der Betroffene müsste den Betrag also auch langfristig, über zehn Jahre hinweg, nicht aufbringen können. Bei einem Betrag von lediglich 30 Franken sei dies kaum anzunehmen, und eine Gefährdung der Existenzgrundlage sei ebenfalls nicht erkennbar. Zudem habe sich der Mann mit den Begründungen des erstinstanzlichen Entscheids gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte die Aufhebung des Kantonsgerichtsentscheids sowie eine Neubeurteilung. Sein Antrag genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret darlegen, was er stattdessen verlangt – ein blosser Antrag auf Rückweisung reicht nicht. Ausserdem fehlte eine sachliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts. Der Mann erhob zwar allgemeine Vorwürfe wie Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelnden Zugang zum Gericht, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, wo der angefochtene Entscheid rechtlich falsch sein soll.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.