Ein Pharmaunternehmen, das das Eisenmangel-Medikament Ferinject® herstellt, wehrte sich dagegen, dass ein Konkurrent mit einem Patent auf ein ähnliches Herstellungsverfahren Einblick in seine Produktionsgeheimnisse erhält. Der Patentinhaber hatte beim Bundespatentgericht beantragt, das Herstellungsverfahren von Ferinject® vor Ort zu prüfen und zu dokumentieren – ein sogenanntes Beschreibungsverfahren, das im Patentgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Das Bundespatentgericht ordnete diese Prüfung im November 2023 an, zunächst ohne den Hersteller vorab anzuhören.
Im Dezember 2023 führte eine Delegation des Bundespatentgerichts die Inspektion am Produktionsstandort des Herstellers durch und erstellte ein detailliertes Protokoll. Anschliessend stritt man darum, welche Teile dieses Protokolls dem Patentinhaber offengelegt werden dürfen. Der Hersteller wollte bestimmte Angaben zu den eingesetzten Rohstoffen – insbesondere zu Maltodextrin und Eisenchlorid – schwärzen oder das gesamte Protokoll unter strengen Vertraulichkeitsauflagen halten.
Das Bundespatentgericht entschied im Dezember 2025, dass gewisse Informationen aus dem Protokoll dem Patentinhaber ohne Einschränkungen zugänglich gemacht werden dürfen. Es wog dabei die Geheimhaltungsinteressen des Herstellers gegen das Interesse des Patentinhabers ab, prüfen zu können, ob sein Patent verletzt wird. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Patentinhaber die fraglichen Mengenangaben benötigt, um berechnen zu können, ob das Herstellungsverfahren in den Schutzbereich seines Patents fällt.
Der Hersteller zog den Fall weiter, scheiterte aber auch vor dem obersten Gericht. Dieses stellte fest, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die Offenlegung des bereinigten Protokolls dem gesetzlichen Zweck des Beschreibungsverfahrens entspricht: Der Patentinhaber soll die Unterlagen nutzen können, um seine Prozesschancen in einem allfälligen Verletzungsverfahren abzuschätzen – auch im Ausland. Der Hersteller muss zudem die Verfahrenskosten von 7000 Franken tragen und dem Patentinhaber 8000 Franken Entschädigung zahlen.