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Unternehmer bleibt wegen Covid-Kredit-Verstoss verurteilt

Ein Basler Unternehmer hatte während der Pandemie trotz Covid-Kredit verbotene Darlehen zurückgezahlt. Die Busse von 1500 Franken bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Im März 2020 beantragte ein Basler Unternehmer für sein Einzelunternehmen einen Covid-Kredit über 480'000 Franken. Mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung verpflichtete er sich, während der Laufzeit des Kredits keine Darlehen zu gewähren oder zurückzuzahlen. Dennoch überwies er im Mai und Juli 2020 insgesamt 215'000 Franken an einen langjährigen Bekannten, dem er zuvor Darlehen zu sehr günstigen Konditionen geschuldet hatte. Zudem gewährte er zwischen Oktober 2020 und Ende 2022 einer anderen ihm gehörenden Gesellschaft Darlehen von rund 11'600 Franken.

Das Basler Einzelgericht verurteilte den Unternehmer wegen mehrfachen Verstosses gegen die Covid-Kredit-Vorschriften zu einer Busse von 2000 Franken. Das Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Busse jedoch auf 1500 Franken. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und verlangte einen vollständigen Freispruch.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut – allerdings nur in einem formalen Punkt: Es korrigierte, welche Rechtsgrundlage anzuwenden ist. Statt des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes gilt die ursprüngliche Notverordnung aus dem Jahr 2020. An der Verurteilung und der Busse von 1500 Franken ändert sich dadurch nichts. Das Gericht stellte fest, dass der Bekannte des Unternehmers als «nahestehende Person» im Sinne der Vorschriften gilt – aufgrund der langjährigen Beziehung, der zinslosen Darlehen und der persönlichen Verbindungen.

Beim Vorwurf der Darlehensgewährung an die eigene Gesellschaft anerkannten die Richter zwar, dass der Unternehmer irrtümlich davon ausgegangen war, dies sei erlaubt. Dieser Irrtum wäre jedoch leicht vermeidbar gewesen: Eine einfache Internetrecherche oder eine Anfrage bei den zuständigen Stellen hätte Klarheit geschaffen. Der Unternehmer muss die Busse von 1500 Franken bezahlen; der Kanton Basel-Stadt schuldet ihm hingegen eine Entschädigung von 1500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren.

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Urteilsnummer: 6B_583/2025

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