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Hilfsarbeiter erhält keine IV-Rente mehr nach August 2023

Ein Hilfsarbeiter aus dem Kanton Waadt forderte eine volle IV-Rente. Die Richter bestätigten, dass sein Rentenanspruch Ende August 2023 zu Recht endete.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Ein 1969 geborener Hilfsarbeiter hatte im April 2021 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Die IV-Stelle des Kantons Waadt sprach ihm eine Teilrente von 58 Prozent einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. August 2023 zu. Danach wurde die Rente eingestellt, weil die IV-Stelle eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands festgestellt hatte. Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte eine ganze Rente ab Januar 2023 sowie deren Weiterführung über August 2023 hinaus.

Grundlage der Entscheidung war ein umfassendes medizinisches Gutachten vom Januar 2024, das von einem spezialisierten Expertenzentrum erstellt worden war. Die Gutachter – Spezialisten für innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie – kamen zum Schluss, dass der Hilfsarbeiter ab dem 11. Mai 2023 in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Dabei wurden funktionelle Einschränkungen berücksichtigt, etwa kein Heben von Lasten über fünf Kilogramm und keine körperlichen Anstrengungen, die Hyperventilationsanfälle auslösen könnten. Auch der behandelnde Lungenspezialist bestätigte, dass sein Patient eine rein sitzende Tätigkeit ohne schwere Lasten ausüben könne.

Der Hilfsarbeiter bestritt die Unabhängigkeit des Gutachterzentrums und verwies auf Berichte seiner behandelnden Ärzte, die ihn als arbeitsunfähig einschätzten. Das Kantonsgericht Waadt wies seine Klage im November 2025 ab. Vor Bundesgericht reichte er zusätzlich Medienberichte über Mängel bei IV-Gutachten sowie einen neuen Arztbericht ein – beides wurde nicht zugelassen, da solche Unterlagen im Verfahren vor dem höchsten Gericht grundsätzlich nicht neu eingebracht werden dürfen.

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es hielt fest, dass allein die regelmässige Mandatierung eines Gutachterzentrums durch die IV noch keinen Interessenkonflikt begründe. Die Einwände des Hilfsarbeiters – fehlende Französischkenntnisse, Alter von 55 Jahren und langjährige Arbeitsabsenz – reichten nicht aus, um zu belegen, dass eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Der Hilfsarbeiter muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_8/2026

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