Ein Grundeigentümer in Wädenswil-Au plante, auf seinem Grundstück am Seeweg 148 ein Doppeleinfamilienhaus zu bauen. Das Gebäude hätte teilweise im sogenannten Gewässerraum gestanden – einem Schutzstreifen entlang von Gewässern, der in der Regel nicht bebaut werden darf. Weil der Kanton Zürich diesen Streifen noch nicht offiziell festgelegt hat, gilt übergangsweise ein 20 Meter breiter Schutzbereich ab dem Seeufer.
Für Bauten im Gewässerraum gibt es Ausnahmen – etwa wenn das betreffende Gebiet als «dicht überbaut» gilt. Genau das versuchte der Grundeigentümer geltend zu machen. Er argumentierte, das Seeufer sei in dieser Gegend weitgehend bebaut, die Bodenpreise seien hoch, und von der Seeseite aus seien die hinter dem Grundstück stehenden, bis zu siebenstöckigen Gebäude gut sichtbar. Zudem sei das Grundstück der Wohnzone zugeteilt.
Die Behörden und Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt fest, dass die Bauparzelle vom Hauptsiedlungsgebiet durch eine Bahnlinie und die Seestrasse getrennt sei. Der Uferbereich selbst sei kaum bebaut: Östlich liegen nur wenige Wohnbauten, dann folgt die naturgeschützte Halbinsel Au sowie ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Westlich grenzt eine Badewiese an, dahinter ein weitgehend unverbauter Uferstreifen mit Schilfgürtel. Von einer dichten Bebauung direkt am Wasser könne keine Rede sein.
Das oberste Gericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Begriff «dicht überbaut» eng auszulegen sei und ein locker bebauter, weitgehend naturbelassener Uferstreifen diese Voraussetzung klar nicht erfülle. Bodenpreise oder die Sichtbarkeit weiter hinten stehender Gebäude seien für die Beurteilung nicht relevant. Auch die Lage in der Bauzone allein genüge nicht – sie sei lediglich eine zusätzliche Bedingung, nicht aber ein Ersatz für die dichte Überbauung. Der Grundeigentümer muss zudem die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.