Im Zentrum des Falls steht ein Streit um eine Bausache im Kanton Thurgau. Das kantonale Departement für Bau und Umwelt hatte 2025 einen Zwischenentscheid gefällt, gegen den ein Ehepaar Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde nicht ein. Das Ehepaar versuchte daraufhin mehrfach, diesen Entscheid durch sogenannte Revisionsgesuche – also Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens – zu kippen.
Ein erstes Revisionsgesuch vom Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht im Januar 2026 ab. Es prüfte dabei ausführlich, ob ein Strafverfahren Hinweise darauf ergeben habe, dass der ursprüngliche Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden sei – und verneinte dies mit eingehender Begründung. Trotzdem reichte das Ehepaar im Februar 2026 erneut ein Revisionsgesuch ein. Darin wiederholten sie im Wesentlichen dieselben Argumente wie zuvor und gingen auf die Begründungen des Gerichts mit keinem Wort ein.
Das Verwaltungsgericht trat auf dieses zweite Gesuch gar nicht erst ein. Es qualifizierte die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich: Wer in einer bereits mehrfach entschiedenen Sache immer wieder neue Verfahren anstrenge, als wäre nie darüber befunden worden, verdiene keinen Rechtsschutz. Das Gericht auferlegte dem Ehepaar eine Verfahrensgebühr von 1000 Franken und lehnte das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit ab.
Der Ehemann zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe ebenfalls nicht ein: Er habe sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht sachgerecht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern der Entscheid Recht verletze. Damit scheiterte auch dieser letzte Versuch, die Angelegenheit neu aufzurollen. Auf eine Kostenerhebung verzichtete das Bundesgericht dennoch.