Ein Bewohner der Gemeinde Arbon im Kanton Thurgau war mit einer Bausache nicht einverstanden und wehrte sich über mehrere Jahre hinweg auf verschiedenen Rechtswegen dagegen. Das Thurgauer Departement für Bau und Umwelt hatte im März 2025 einen Entscheid in dieser Angelegenheit gefällt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau trat im September 2025 auf seine Beschwerde dagegen nicht ein.
Der Mann versuchte daraufhin, diesen Entscheid durch sogenannte Revisionsgesuche – also Anträge auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens – anzufechten. Ein erstes solches Gesuch wies das Verwaltungsgericht im Januar 2026 ab. Darin prüfte es unter anderem, ob durch eine Straftat auf das frühere Urteil eingewirkt worden sei, und verneinte dies ausführlich. Nur wenige Wochen später stellte der Mann im Februar 2026 erneut ein Revisionsgesuch, in dem er im Wesentlichen dieselben Argumente und Strafanzeigen vorbrachte wie zuvor.
Das Verwaltungsgericht trat auf dieses zweite Gesuch nicht ein. Es stellte fest, der Mann ignoriere die früheren Erwägungen der Gerichte vollständig und wiederhole gebetsmühlenartig Argumente, über die bereits mehrfach entschieden worden sei. Dieses Vorgehen sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Zudem auferlegte das Gericht ihm eine Verfahrensgebühr von 1000 Franken.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe ebenfalls nicht ein – allerdings ohne Kostenfolge. Die Begründung: Der Mann setze sich in seiner Beschwerde nicht sachgerecht mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinander und zeige nicht konkret auf, inwiefern dieser gegen das Recht verstosse. Damit genüge seine Eingabe den formalen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.