Symbolbild

Katzenbesitzer darf drei Jahre lang keine Katze mehr halten

Ein Genfer musste seine Bengalkatze abgeben, nachdem sie schwer verletzt in eine Tierklinik eingeliefert worden war. Die Bundesrichter bestätigen das Halteverbot und die Beschlagnahme des Tieres.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Im Juli 2024 erwarb ein Mann aus Genf zusammen mit seiner Partnerin eine Bengalkatze namens Pearl. Im Februar 2025 brachte das Paar das Tier in Notaufnahme einer Tierklinik – die Katze litt an schwerem Atemversagen. Der Veterinärbericht stellte fest, dass Pearl mit mehrfachen schweren Verletzungen eingeliefert worden war und in Lebensgefahr schwebte. Die Verletzungen seien typisch für Tiere, die etwa von einem Auto angefahren worden seien oder aus grosser Höhe gestürzt seien – nicht aber für einen Sturz von einem Katzenbaum, wie der Besitzer behauptete.

Die Genfer Behörde für Konsumentenschutz und Veterinärwesen ordnete zunächst eine vorläufige, später eine definitive Beschlagnahme der Katze an. Zusätzlich verhängte sie ein dreijähriges Halteverbot für Katzen gegen den Mann, gefolgt von einer dreijährigen Kontrollperiode. Sämtliche Kosten für Unterbringung, Pflege und Transport des Tieres wurden ihm auferlegt. Der Mann wehrte sich durch mehrere Instanzen gegen diese Entscheide und verlangte die Rückgabe von Pearl sowie die Aufhebung aller Massnahmen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Es stützt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Verletzungen der Katze nur durch Misshandlung erklärbar seien. Die Videoaufnahmen, die der Besitzer als Beweis für eine liebevolle Beziehung zu seinem Tier vorlegte, sowie die Aussagen seiner Partnerin änderten daran nichts. Das Gericht sah keinen Grund, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich einzustufen. Auch der Vorwurf, die Behörde habe durch das zwischenzeitliche Zurückziehen einer Verfügung die Verfahrensdauer und damit die Kosten künstlich verlängert, liess das Gericht nicht gelten.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Pearl bleibt beschlagnahmt, und das Halteverbot bleibt bestehen. Damit ist der Fall für den Genfer Katzenbesitzer abgeschlossen: Er darf in den nächsten Jahren weder eine eigene Katze halten noch eine fremde Katze bei sich beherbergen – andernfalls droht eine Strafanzeige.

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Urteilsnummer: 2C_96/2026

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