Im Zentrum des Falls steht ein Streit um eine Pfändung über rund 3447 Franken. Eine Frau hatte die Pfändung angefochten, doch bevor das Verfahren abgeschlossen war, verstarb sie. Ihre beiden Kinder traten als Erben in den laufenden Rechtsstreit ein und führten das Verfahren in ihrem Namen weiter.
Die kantonale Instanz – die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Tessiner Appellationsgerichts – erklärte die Eingabe der Erben im März 2026 für unzulässig, weil diese einen verlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatten. Zudem lehnte das Gericht ihren Antrag ab, das Verfahren zu unterbrechen und mit einem anderen hängigen Fall zusammenzulegen.
Die Erben gelangten daraufhin ans Bundesgericht und verlangten die Aufhebung des kantonalen Entscheids. Da der Streitwert von 3447 Franken weit unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 30'000 Franken liegt und keine grundsätzliche Rechtsfrage auf dem Spiel steht, war nur eine sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich – eine auf Verfassungsverletzungen beschränkte Eingabe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Beschwerde zu spät eingereicht wurde: Das Urteil der kantonalen Instanz war den Erben am 17. März 2026 zugestellt worden, die 30-tägige Frist lief damit am 16. April 2026 ab. Die Erben reichten ihre Beschwerde aber erst am 4. Mai 2026 per Post ein – gut zwei Wochen zu spät. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, galten auch die Gerichtsferien über Ostern nicht als fristunterbrechend.
Das Bundesgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt den Erben die Gerichtskosten von 500 Franken.