Das Kreisgericht Toggenburg sprach einen Beschuldigten im November 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Ein Privatkläger – also eine Person, die sich als Geschädigter am Strafverfahren beteiligt hatte – akzeptierte diesen Freispruch nicht und zog den Fall ans Kantonsgericht St. Gallen weiter. Er wollte erreichen, dass der Beschuldigte doch noch verurteilt wird.
Im Berufungsverfahren stellte der Privatkläger ein Gesuch um sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das bedeutet: Er wollte, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, falls er mit seiner Berufung scheitert. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch ab und verlangte von ihm eine Sicherheitsleistung von 8'600 Franken. Dagegen wandte sich der Privatkläger ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Für eine Kostenbefreiung im Strafverfahren müsste der Gesuchsteller entweder Opfer im rechtlichen Sinne sein – also durch die Tat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit unmittelbar verletzt worden sein – oder im Strafverfahren gleichzeitig eine Zivilforderung geltend machen. Beides trifft hier nicht zu. Der Privatkläger hat keine Zivilforderung im laufenden Strafverfahren eingereicht; eine solche Klage ist bereits seit Jahren vor einem Zivilgericht hängig, was eine erneute Geltendmachung im Strafverfahren ausschliesst.
Weil der Privatkläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht erfüllt, bleibt er auf den Verfahrenskosten sitzen. Das Bundesgericht auferlegte ihm zusätzlich Gerichtskosten von 3'000 Franken für das Verfahren in Lausanne.