Die paritätische Kommission des Genfer Rohbausektors hatte im November 2021 eine Baufirma kontrolliert und dabei zahlreiche Verstösse gegen den nationalen Gesamtarbeitsvertrag festgestellt. Die Unregelmässigkeiten betrafen den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2021 und umfassten unter anderem zu tiefe Löhne für 41 Arbeitnehmer, nicht eingehaltene Arbeitszeiten sowie die Beschäftigung von acht Mitarbeitern an einem offiziellen Schliessungstag der Baustellen ohne entsprechende Ausnahmebewilligung. Im Mai 2022 verhängte die Kommission deshalb eine Konventionalstrafe von insgesamt 67'000 Franken gegen die Firma.
Die Baufirma wehrte sich gegen diese Sanktion vor dem Genfer Schiedsgericht des Rohbausektors. Sie machte geltend, ihre Mitarbeiter hätten am fraglichen Schliessungstag nicht gearbeitet, und legte Bescheinigungen über unbezahlte Urlaubstage vor. Das Schiedsgericht reduzierte die Strafe im Dezember 2025 um lediglich 500 Franken und wies die übrigen Einwände der Firma ab. Es mass den nachträglich erstellten Bescheinigungen keine Beweiskraft zu, da diese erst nach dem Entscheid der Kommission unterzeichnet worden waren und nicht den zuvor eingereichten Formularen entsprachen.
Daraufhin gelangte die Firma ans Bundesgericht. Sie rügte, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eingereichte Unterlagen und den Antrag auf Befragung der betroffenen Mitarbeiter ignoriert habe. Zudem sei der Entscheid willkürlich, weil er auf Feststellungen beruhe, die durch die Akten widerlegt würden. Das Bundesgericht wies beide Rügen ab. Es hielt fest, dass das Schiedsgericht die vorgelegten Beweise sehr wohl geprüft, sie jedoch nicht als überzeugend erachtet hatte. Ein Schiedsgericht darf eine beantragte Beweiserhebung ablehnen, wenn es bereits zu einer festen Überzeugung gelangt ist. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Aussagekraft von Mitarbeiterzeugnissen aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin ohnehin begrenzt gewesen wäre.
Die Baufirma muss nun die Gerichtskosten von 3'500 Franken tragen und der Gegenpartei eine Entschädigung von 4'000 Franken bezahlen. Die Busse von rund 66'500 Franken bleibt damit bestehen.