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Angreifer müssen Opfer einer Schlägerei mit 458'000 Franken entschädigen

Nach einer brutalen Gruppenattacke an der Walliser Messe 2008 bestätigen Richter die Schadenersatzpflicht. Zwei der Angreifer scheitern mit ihrem Versuch, die Forderung als verjährt abzuwehren.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Am 4. Oktober 2008 wurde eine damals 20-jährige Frau auf dem Weg zum Bahnhof in Sitten nach der Walliser Messe von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen. Sie wurde mit Fäusten, Füssen, einer Teleskopschlagstock und dem Kolben einer Spielzeugpistole traktiert, fiel zu Boden und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Die Folgen waren gravierend: Neben multiplen Prellungen erlitt sie eine Bänderverletzung am linken Handgelenk, die im März 2009 operiert werden musste. Zudem entwickelte sie ein Posttraumatisches Stresssyndrom, das sie daran hinderte, Menschenmassen aufzusuchen oder nachts allein unterwegs zu sein.

Die Verletzungen zwangen die ausgebildete Schreinerin und Möbelrestauratorin, ihren erlernten Beruf aufzugeben. Die IV übernahm eine Umschulung zur Polydesignerin 3D, die sie 2015 mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss. Ein Walliser Bezirksgericht verurteilte mehrere der Angreifer 2023 zur Zahlung von rund 458'000 Franken Schadenersatz und 12'000 Franken Genugtuung. Zwei der Verurteilten – die im Strafverfahren wegen Angriffs schuldig gesprochen worden waren – legten dagegen Berufung ein und beriefen sich erstmals auf Verjährung.

Das Walliser Kantonsgericht wies die Berufung ab: Die Einrede der Verjährung hätte bereits vor erster Instanz geltend gemacht werden müssen. Wer dies versäumt, kann dieses Argument im Berufungsverfahren nicht mehr nachschieben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Verurteilten damals nicht anwaltlich vertreten waren – das Gericht war nicht verpflichtet, sie von sich aus auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen.

Die Richter in Lausanne bestätigten diesen Entscheid vollumfänglich. Die Verurteilten hatten unter anderem argumentiert, die Verjährung sei eine reine Rechtsfrage, die jederzeit vorgebracht werden könne. Das Gericht widersprach: Die Verjährungseinrede setzt eine ausdrückliche Willenserklärung voraus und muss fristgerecht im Prozess erhoben werden. Auch die Höhe der Genugtuung von 12'000 Franken hielten die Richter für angemessen – angesichts der schweren körperlichen und psychischen Folgen, der erzwungenen Berufsaufgabe und der besonderen Brutalität der Tat.

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Urteilsnummer: 4A_402/2025

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