Die Frau arbeitete jahrelang als Sekretärin in der Administration, im Personalwesen und in der Buchhaltung einer Zürcher Baufirma. Von 2003 bis 2018 liess sie insgesamt 134 unrechtmässige Überweisungen auf ihre eigenen Konten ausführen – in der Summe rund 920'000 Franken. Dazu legte sie ihrem Vorgesetzten Rechnungen doppelt zur Unterschrift vor und tauschte anschliessend die Einzahlungsscheine aus, sodass das Geld auf ihr eigenes Konto floss. In der Buchhaltung verschleierte sie die Zahlungen, indem sie diese fälschlicherweise einem anderen Empfänger zuordnete. Zusätzlich entnahm sie über Jahre hinweg knapp 16'000 Franken aus der Bargeldkasse der Firma.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Frau 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und verwies sie für fünf Jahre des Landes. Das Zürcher Obergericht erhöhte die Strafe 2025 auf 36 Monate, wovon 26 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Zudem bestätigte es die Pflicht zur Zahlung von rund 606'000 Franken Schadenersatz an die geschädigte Firma.
Die Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte einen vollständigen Freispruch, eventualiter eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Sie rügte unter anderem, ihre Einvernahmen im Ermittlungsverfahren seien nicht korrekt durchgeführt worden und die Anklage sei zu ungenau. Das Bundesgericht wies sämtliche Einwände ab. Es hielt fest, dass ihr die Tatvorwürfe in den Einvernahmen hinreichend eröffnet worden seien und sie die Vorwürfe umgehend gestanden habe.
Zur Landesverweisung stellte das Bundesgericht fest, dass die Frau bereits seit 2019 in Portugal lebt und dort mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung bewohnt. Sie spricht gut Portugiesisch und sieht ihre Zukunft in Portugal. Ihre erwachsenen Töchter und ein Enkel leben zwar in der Schweiz, doch können diese Beziehungen auch durch gegenseitige Besuche in Portugal gepflegt werden. Angesichts des erheblichen Verschuldens, des langen Deliktszeitraums und eines verbleibenden Rückfallrisikos – die Frau leidet unter anderem an einer Spielsucht – überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen der Verurteilten. Die fünfjährige Landesverweisung bleibt damit bestehen.