Ein Ehepaar kaufte 2009 eine Eigentumswohnung in einem Umbauobjekt im Kanton Waadt und beauftragte die Verkäuferin, eine Baufirma, mit dem Ausbau zu einem Duplex-Appartement für 590'000 Franken. Kurz nach dem Einzug im Februar 2011 zeigten sich Schimmel- und Feuchtigkeitsprobleme, die auf mangelhafte Wärmedämmung zurückzuführen waren. Ein gerichtliches Gutachten aus dem Jahr 2016 bestätigte die Mängel.
In den folgenden Jahren versuchten Baufirma und Architekt, das Problem mit verschiedenen Massnahmen zu beheben – unter anderem durch die Montage von Isolierpaneelen und Lüftungsöffnungen. Das Ehepaar lehnte einen Teil dieser Lösungen ab, etwa einen vorgeschlagenen Fensterlüfter, weil er keinen Schallschutz biete. Im Jahr 2018 liessen die Wohnungseigentümer die Sanierung schliesslich durch eine Drittfirma ausführen und forderten anschliessend rund 65'500 Franken von Baufirma und Architekt zurück.
Das Kantonsgericht Waadt wies die Klage in zweiter Instanz vollständig ab. Es stellte fest, dass das Ehepaar eine entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt hatte: Wer Reparaturen durch ein fremdes Unternehmen ausführen lassen und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellen will, muss diesem zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und ihn ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Arbeiten sonst auf seine Kosten an Dritte vergeben werden. Ein Schreiben vom Februar 2014, in dem das Ehepaar lediglich um einen «Interventionsvorschlag» bat und eine Klage androhte, genügte diesen Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Die Wohnungseigentümer hätten weder eine klare Frist gesetzt noch die Drohung einer Ersatzvornahme auf Kosten der Baufirma ausgesprochen. Auch die übrigen Einwände des Ehepaars – etwa, dass die angebotenen Lösungen nur provisorisch gewesen seien oder dass ein Schadenersatzanspruch bestehe – liess das Gericht nicht gelten, teils weil sie nicht rechtzeitig vorgebracht worden waren. Das Ehepaar muss zudem die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.