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Transporteur muss nicht für beschädigte Türen zahlen – vorerst

Ein Transporteur soll nach einem Regenschaden keine Entschädigung für 51 Wohnungstüren zahlen. Das Bundesgericht schickt den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Im Juni 2021 transportierte ein Genfer Transportunternehmen mehrere Paletten Holztüren, Wohnungstüren und Türrahmen zu einer Baustelle. Während der Fahrt setzte starker Regen ein, und bei der Ankunft stellte das beauftragende Schreinerunternehmen fest, dass ein Teil der Ware durch die Nässe beschädigt worden war. Laut Lieferschein waren sechs Paletten betroffen. Das Transportunternehmen bot an, die beschädigten Waren am nächsten Tag abzuholen und einzulagern.

In der Folge entbrannte ein Streit über den Umfang des Schadens. Besonders umstritten waren 59 Wohnungstüren: Das Schreinerunternehmen bestellte Ersatz, installierte die beschädigten Türen provisorisch in den Wohnungen und liess sie anschliessend entsorgen – ohne vorher eine Expertise durchführen zu lassen. Acht Türen konnten getrocknet und weiterverwendet werden. Das Schreinerunternehmen forderte vom Transporteur rund 40'000 Franken für die Wohnungstüren sowie weitere Beträge für Handlingskosten und andere beschädigte Waren. Das Genfer Kantonsgericht sprach dem Schreinerunternehmen schliesslich rund 33'000 Franken zu und stützte sich dabei auf Schätzungen und Vergleiche mit dem Schadensbild der übrigen Ware.

Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf. Es stellt fest, dass das Kantonsgericht zu tiefe Anforderungen an den Beweis gestellt hat. Für die 51 angeblich unbrauchbaren Wohnungstüren fehlt jeder konkrete Nachweis: Das Schreinerunternehmen hat die Türen entsorgt, ohne sie zuvor durch einen Experten begutachten zu lassen. Ein solcher Nachweis wäre aber ohne Weiteres möglich gewesen – etwa durch Fotos oder eine Expertise. Weil das Schreinerunternehmen selbst keine Beweise gesichert hat, kann es sich nicht auf erleichterte Beweisanforderungen berufen. Zudem habe das Kantonsgericht die Beweislast unzulässig umgekehrt, indem es vom Transporteur verlangte zu beweisen, dass die Türen unbeschädigt geliefert worden seien.

Das Bundesgericht weist den Fall an das Genfer Kantonsgericht zurück, das nun unter strengeren Beweisanforderungen neu entscheiden muss. Die Kosten des Verfahrens trägt das Schreinerunternehmen.

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Urteilsnummer: 4A_396/2025

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