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Mieterin muss höheren Mietzins von 1350 Franken akzeptieren

Eine Mieterin wollte die zweite Mietzinsstufe ihres gestaffelten Mietvertrags anfechten. Die Richter bestätigten, dass der Staffelmietvertrag gültig ist.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Eine Mieterin aus dem Kanton Waadt hatte 2019 einen Staffelmietvertrag für eine Dreizimmerwohnung unterzeichnet. Darin war festgehalten, dass der monatliche Nettomietzins zunächst 960 Franken betragen würde und ab dem 1. August 2022 auf 1350 Franken ansteigen sollte. Als die Vermieterin die Mieterin 2022 über den Wechsel zur zweiten Mietzinsstufe informierte, wollte die Mieterin diese Erhöhung nicht akzeptieren.

Die Mieterin zog vor das Mietgericht des Kantons Waadt und verlangte, den Mietzins auf 849 Franken festzusetzen. Sie argumentierte, die offizielle Formular, mit der ihr der Staffelmietvertrag zu Beginn mitgeteilt worden war, sei fehlerhaft gewesen: Sie habe daraus nicht klar erkennen können, dass sie auch die zweite Mietzinsstufe innerhalb von dreissig Tagen hätte anfechten können. Das erstinstanzliche Gericht gab ihr zunächst recht und erklärte die zweite Mietzinsstufe für nichtig.

Das Kantonsgericht Waadt hob diesen Entscheid jedoch auf. Es befand, dass die Formular die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die beiden Mietzinsstufen seien klar aufgeführt, direkt über dem Unterschriftsfeld und dem Hinweis auf das Anfechtungsrecht gestanden. Eine vernünftige Person habe daraus ohne Weiteres schliessen können, dass sie das gesamte Staffelsystem – also beide Stufen – innerhalb der Frist von dreissig Tagen hätte anfechten können.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Gesetz keine bestimmte Formulierung vorschreibe, wie das Anfechtungsrecht bei Staffelmieten auf dem Formular anzugeben sei. Entscheidend sei, ob eine Mieterin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verstehen musste, dass sie die Staffelung anfechten konnte – und das war hier der Fall. Die Mieterin muss daher den Mietzins von 1350 Franken bezahlen und trägt zudem die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens.

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Urteilsnummer: 4A_440/2025

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