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Schuldner muss alte Gerichtsrechnung doch nicht bezahlen

Ein Gläubiger wollte eine Forderung aus dem Jahr 2012 eintreiben – doch die Schuld war verjährt. Die Richter verweigerten die Zwangsvollstreckung.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte einen Mann im März 2012 verpflichtet, seinem Prozessgegner eine Parteientschädigung von rund 31'500 Franken zu bezahlen. Der Gläubiger versuchte, diesen Betrag im April 2019 über das Betreibungsamt einzutreiben. Der Schuldner verweigerte jedoch die Annahme des Zahlungsbefehls mit der Begründung, er habe an dem angegebenen Ort keinen Wohnsitz. Das Betreibungsamt zog daraufhin seine Zuständigkeit in Zweifel, verzichtete auf die Zustellung und empfahl dem Gläubiger, den tatsächlichen Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln und die Betreibung dort erneut einzuleiten. Der Gläubiger unternahm jedoch nichts dergleichen.

Erst im Juni 2024 – also mehr als zwölf Jahre nach dem ursprünglichen Urteil – leitete der Gläubiger erneut eine Betreibung ein. Der Schuldner erhob daraufhin den Einwand der Verjährung. Das Regionalgericht und später das Obergericht Graubünden wiesen diesen Einwand ab: Sie gingen davon aus, dass der Schuldner 2019 die Zustellung des Zahlungsbefehls absichtlich vereitelt habe und die Verjährung dadurch unterbrochen worden sei.

Das Bundesgericht sah dies anders. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt 2019 selbst entschieden hatte, den Zahlungsbefehl nicht zuzustellen – und zwar nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde. Auf dem Zahlungsbefehl fehlte jede Bescheinigung einer versuchten Zustellung. Das Betreibungsamt hatte sich damit für örtlich unzuständig erklärt. Diese Verfügung hätte der Gläubiger anfechten müssen – er tat es aber nicht. Weil der Zahlungsbefehl nie rechtsgültig zugestellt wurde, konnte die Betreibung von 2019 die Verjährung nicht unterbrechen.

Da die Forderung aus dem Jahr 2012 stammte und das Urteil 2013 rechtskräftig geworden war, war die zehnjährige Verjährungsfrist bei der erneuten Betreibung im Jahr 2024 längst abgelaufen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Schuldners gut und wies das Gesuch um Zwangsvollstreckung ab. Der Gläubiger muss zudem die Verfahrenskosten tragen und den Schuldner für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2'500 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 4A_480/2025

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