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Stellenbewerberin scheitert mit Klage wegen angeblicher Diskriminierung

Eine Frau wurde nach einem Bewerbungsverfahren nicht eingestellt und klagte auf Entschädigung. Die Richter wiesen ihre Klage ab – eine Benachteiligung wegen des Geschlechts sei nicht belegt.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Im Frühjahr 2024 schrieb ein Tessiner Unternehmen eine Stelle als «Infrastructure Business Development Officer» aus. Eine Bewerberin durchlief mehrere Auswahlrunden, wurde aber Ende Mai 2024 per Voicemail darüber informiert, dass sie nicht in die nächste Phase komme. Als Grund nannte das Unternehmen, ihre Fähigkeiten in der Geschäftskommunikation und Überzeugungsarbeit hätten die Erwartungen nicht vollständig erfüllt. Die Bewerberin verlangte daraufhin eine schriftliche Begründung, die ihr im Juni 2024 zugestellt wurde.

Die Frau war überzeugt, nicht wegen mangelnder Qualifikation, sondern wegen ihres Geschlechts abgelehnt worden zu sein. Sie wandte sich zunächst an eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen und reichte anschliessend beim Pretore in Lugano Klage ein – mit einer Forderung von rund 274'000 Franken. Der Richter wies die Klage ab. Auch das Tessiner Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025: Die Bewerberin habe nicht ausreichend glaubhaft machen können, dass die Ablehnung auf einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beruhe.

Vor dem höchsten Gericht der Schweiz rügte die Frau, die kantonalen Richter hätten einen zu strengen Beweismassstab angelegt und die von ihr vorgebrachten Hinweise – darunter Empfehlungsschreiben von vier früheren Vorgesetzten – zu Unrecht als bedeutungslos eingestuft. Zudem kritisierte sie, viele ihrer Argumente seien als unzulässige Neuerungen abgewiesen worden, obwohl sie sich auf bereits vorliegende Akten stützten.

Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass die gesetzliche Beweiserleichterung im Gleichstellungsgesetz bei Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren nicht greift. Zudem stellten sie fest, dass die Frau im Wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch ihre eigene Sichtweise ersetze – was vor Bundesgericht nicht zulässig ist. Die Klage wurde abgewiesen, und die Bewerberin muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_24/2026

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