Ein Sozialhilfeempfänger aus Rheinfelden wollte ein Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 15. April 2026 vor Bundesgericht anfechten. Das Verwaltungsgericht hatte in einem Streit mit dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden über Sozialhilfe entschieden. Der Mann erhielt das Urteil nachweislich am 20. April 2026 zugestellt.
Für solche Weiterzüge ans Bundesgericht gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese lief im vorliegenden Fall am 20. Mai 2026 ab. Der Mann reichte seine Eingabe jedoch erst am 21. Mai 2026 ein – einen Tag zu spät. Damit war die Frist verpasst, und das Bundesgericht konnte auf die Eingabe gar nicht erst eintreten.
Erschwerend kam hinzu, dass die Eingabe inhaltlich den Mindestanforderungen nicht genügte. Die vorgebrachten Rügen waren laut Bundesgericht pauschal und nicht ausreichend begründet. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgelehnt, weil das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Der Mann muss nun Gerichtskosten von 200 Franken tragen. Das Bundesgericht behandelte den Fall im vereinfachten Verfahren, das bei offensichtlich unzulässigen Eingaben zur Anwendung kommt.