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Verdächtiger bleibt in Haft wegen geplanter Bankomatensprengung

Ein Mann sitzt seit Dezember 2024 in Untersuchungshaft – er soll an der Vorbereitung einer Bankomatensprengung beteiligt gewesen sein. Die Richter bestätigen die Haft als rechtmässig.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten und vier weiteren Personen vor, im Dezember 2024 in der Schweiz eine Bankomatensprengung vorbereitet zu haben. Dabei sollen die Beteiligten Sprengstoff ins Land eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zwei fertige und zwei unfertige Spreng- und Brandvorrichtungen sowie umfangreiches Herstellungsmaterial sichergestellt. Der Beschuldigte soll innerhalb des arbeitsteilig organisierten Netzwerks die Rolle des Sprengunterstützers und Logistikers übernommen haben.

Der Beschuldigte bestritt, direkt an der Sprengstoffherstellung beteiligt gewesen zu sein. Er argumentierte, die fertigen Sprengkörper hätten auch von aussen in die Unterkunft transportiert worden sein können, und verwies darauf, dass keine persönlichen Spuren auf ihn hindeuteten. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Für eine Mittäterschaft ist keine direkte Beteiligung an der Herstellung nötig. Wer als Teil eines organisierten Netzwerks Material transportiert und die Tat mitplant oder koordiniert, kann ebenso als Mittäter gelten. Auch ein Gutachten vom März 2026 geht davon aus, dass die Sprengkörper vor Ort hergestellt wurden.

Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer hielten die Richter fest, dass sich die bisherige Untersuchungshaft von 18 Monaten noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Für das schwerere Delikt der Sprengstoffherstellung sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Die Haft wurde daher als noch verhältnismässig eingestuft. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass bei einer weiteren Verlängerung erneut sorgfältig geprüft werden müsse, ob die Haftdauer noch gerechtfertigt ist.

Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, da sein Anliegen nicht von vornherein aussichtslos war und er als finanziell bedürftig gilt. Sein Anwalt wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschuldigte muss diesen Betrag jedoch zurückzahlen, sobald er finanziell dazu in der Lage ist.

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Urteilsnummer: 7B_537/2026

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