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Beschuldigter muss Verfahrenskosten vorerst nicht bezahlen

Ein Bündner Gericht hatte einem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt und Handydaten freigegeben. Die Bundesrichter hoben den Entscheid auf.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft Graubünden ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei seiner vorläufigen Festnahme im Juli 2024 wurde sein iPhone 14 sichergestellt und versiegelt. Die Behörden wollten das Gerät durchsuchen, um Beweise zu sichern. Der Beschuldigte wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich auf dem Telefon anwaltliche Korrespondenz befinde – konkret Nachrichten mit einem früheren Anwalt, der ihn in einem Führerausweisentzugsverfahren vertreten hatte.

Ein beauftragtes Sachverständigenteam durchsuchte das Telefon anhand des Namens dieses Anwalts als Suchbegriff und fand insgesamt 18 Treffer. Das zuständige Bündner Gericht ordnete an, lediglich einen Treffer – einen als «belanglos» bezeichneten Brief – auszusondern. Die übrigen 17 Treffer stufte es pauschal als «irrelevante Daten und keine Korrespondenz» ein und gab den gesamten Datenexport mit über 1,4 Millionen Datensätzen an die Staatsanwaltschaft frei. Zusätzlich auferlegte das Gericht dem Beschuldigten Verfahrenskosten von rund 6'300 Franken mit der Begründung, er habe das Verfahren mutmasslich nur zur Verzögerung der Strafuntersuchung betrieben.

Der Beschuldigte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter – mit Erfolg in beiden Punkten. Die Bundesrichter bemängelten, das Bündner Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb 17 von 18 Treffern, die über den Namen eines Anwalts gefunden wurden, keinen Schutz als anwaltliche Korrespondenz geniessen sollen. Eine pauschale Qualifikation als «irrelevant» genüge nicht; das Gericht hätte jeden Treffer einzeln prüfen und erklären müssen, warum kein Schutz besteht. Auch das Dispositiv des Entscheids sei zu unklar, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Daten freigegeben wurden.

Hinsichtlich der Kostenauflage hielten die Bundesrichter fest, dass Verfahrenskosten eines Entsiegelungsverfahrens dem Beschuldigten grundsätzlich erst nach Abschluss der Strafuntersuchung auferlegt werden dürfen – nicht bereits in einem solchen Zwischenentscheid. Bis dahin trägt der Kanton die Kosten. Der Vorwurf des missbräuchlichen Verhaltens sei zudem unhaltbar, da der Beschuldigte von Anfang an auf die anwaltliche Korrespondenz hingewiesen hatte und das Gericht selbst bestätigt hatte, dass solche tatsächlich vorhanden war. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung nach Graubünden zurück.

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Urteilsnummer: 7B_450/2025

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