Symbolbild

Patient bleibt in geschlossener Einrichtung untergebracht

Ein psychisch kranker Mann ist seit Jahrzehnten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Seine Eingabe ans höchste Gericht scheiterte mangels ausreichender Begründung.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Im April 1981 tötete ein Mann während einer psychotischen Episode seinen Vater mit einem Beil. Seither lebt er aufgrund einer chronischen paranoiden Schizophrenie fast ununterbrochen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. Seit Juli 2017 ist er in einem Alters- und Pflegeheim im geschlossenen Bereich untergebracht. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf überprüft diese Unterbringung regelmässig.

Im Januar 2026 fand die letzte solche Überprüfung statt. Der Mann legte dagegen beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein, das jedoch im Mai 2026 nicht auf diese eintrat – mit der Begründung, die Eingabe sei nicht ausreichend begründet gewesen. Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht, bezeichnete seine Eingabe jedoch als «Beschwerde gegen Zwangsmedikation».

Vor Bundesgericht hätte der Mann darlegen müssen, weshalb das Obergericht falsch entschieden hatte, als es seine frühere Eingabe mangels Begründung abwies. Dazu äusserte er sich jedoch nicht. Stattdessen brachte er – ähnlich wie in früheren Verfahren – vor, das ihm verabreichte Medikament Xeplion sei eine neue Religion, und berief sich auf die Religionsfreiheit. Zudem verwies er auf historische und religiöse Argumente, die keinen Bezug zur rechtlichen Frage seiner Unterbringung hatten.

Da die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht nicht auf sie ein. Der Mann bleibt damit weiterhin im geschlossenen Bereich des Pflegeheims untergebracht. Gerichtskosten wurden angesichts seiner Situation keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_458/2026

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