Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton St. Gallen stritt mit dem kantonalen Steueramt über Steuern der Jahre 2016 und 2017. Die Firma machte geltend, ihr damaliger Treuhänder habe die ausbezahlten Löhne in den Bilanzen falsch verbucht. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage der Firma ab, und auch das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026.
Daraufhin verlangte die Firma, das Bundesgericht solle sein eigenes Urteil nochmals überprüfen. Sie begründete dies damit, das Gericht habe wichtige Unterlagen aus den Akten übersehen. Zudem bat sie darum, die Steuerschuld vorläufig nicht bezahlen zu müssen, da sie sich dazu finanziell nicht in der Lage sehe.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag nun ab. Es hielt fest, dass eine solche nachträgliche Überprüfung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist – etwa wenn das Gericht ein konkretes Aktenstück nachweislich übersehen hat. Die Firma habe jedoch nicht genau benannt, welche bestimmte Tatsache oder welches konkrete Dokument das Gericht versehentlich nicht berücksichtigt habe. Ein allgemeiner Hinweis, die eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend gewürdigt worden, reiche dafür nicht aus.
Das Gericht betonte ausserdem, dass eine solche nachträgliche Überprüfung nicht dazu diene, Argumente aus dem vorangegangenen Verfahren einfach zu wiederholen oder Fehler der eigenen Prozessführung nachträglich zu korrigieren. Dies gelte auch dann, wenn eine Partei – wie hier die Firma – ohne Anwalt aufgetreten sei. Die Steuerschuld bleibt damit bestehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete das Gericht ausnahmsweise.