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Arbeitsloser erhält keine zusätzlichen Taggelder, weil er zu jung war

Ein 59-jähriger Arbeitsloser forderte 120 zusätzliche Taggelder – vergeblich. Das Gesetz sieht diese Leistung nur für Personen vor, die bei Beginn der Rahmenfrist mindestens 61 Jahre alt sind.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Ein Mann, der im August 2024 im Alter von 59 Jahren arbeitslos wurde, beantragte bei der kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt 120 zusätzliche Taggelder. Das Gesetz sieht solche Zusatzleistungen für ältere Arbeitslose vor, die Schwierigkeiten haben, wieder eine Stelle zu finden. Die Kasse lehnte das Gesuch ab: Der Mann habe die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze nicht erreicht.

Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass das Recht auf 120 zusätzliche Taggelder voraussetzt, dass die sogenannte Rahmenfrist – also der Zeitraum, in dem Taggelder bezogen werden können – innerhalb von vier Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eröffnet wurde. Der Arbeitslose war bei Beginn seiner Rahmenfrist im August 2024 erst 59 Jahre alt und erfüllte diese Voraussetzung damit nicht.

Vor dem Bundesgericht argumentierte der Mann, das Gesetz müsse sinngemäss ausgelegt werden, da sich die Lage älterer Arbeitnehmer auf dem Stellenmarkt verschlechtert habe. Auch er habe als älterer Arbeitnehmer Mühe, wieder eine Stelle zu finden, und fühle sich gegenüber Arbeitslosen ab 61 Jahren ungleich behandelt. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Der Gesetzestext sei klar und eindeutig; eine abweichende Auslegung sei nicht möglich. Dass jemand, der bei Beginn der Rahmenfrist 59 Jahre alt ist, anders behandelt werde als jemand, der damals bereits 61 war, sei durch den Altersunterschied sachlich gerechtfertigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Arbeitslosen die Verfahrenskosten von 500 Franken. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hatte es bereits zuvor abgelehnt, weil die Klage von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 8C_85/2026

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