Ein 1989 geborener deutscher Staatsangehöriger, der als Dachdecker in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich 2019 wegen Muskelverspannungen und Nackenproblemen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm daraufhin seine Umschulung zum Betriebswirtschafter an einer höheren Fachschule und sprach ihm ein Taggeld zu. Nach mehreren Anpassungen belief sich dieses zuletzt auf 200.80 Franken pro Tag.
Der Dachdecker war mit der Berechnung des Taggeldes nie einverstanden. Er zog die Verfügungen wiederholt vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das seine Einwände jedoch bereits 2022 abwies. Auch ein späterer Versuch, das Urteil überprüfen zu lassen, blieb 2023 erfolglos. Im Mai 2025 verlangte er erneut eine vollständige Neuberechnung des Taggeldes – diesmal auf dem Weg eines sogenannten Wiedererwägungsgesuchs. Sowohl die IV-Stelle als auch das kantonale Gericht traten auf dieses Gesuch nicht ein, da die Frage der Taggeldberechnung bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die materielle Überprüfung der Taggeldberechnung bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens von 2022 gewesen sei. Der Dachdecker habe sich in seiner Eingabe zudem kaum mit den massgeblichen Begründungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt, ohne rechtlich relevante Argumente vorzubringen.
Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten des Dachdeckers. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hatte das Bundesgericht bereits im Januar 2026 abgelehnt, weil die Klage von Anfang an als aussichtslos eingestuft worden war.