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Sozialhilfeempfänger scheitert mit zu spät eingereichter Klage

Ein Sozialhilfeempfänger aus Wallisellen reichte seine Klage zu spät ein. Die Richter wiesen sein Gesuch ab und auferlegten ihm Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Ein Sozialhilfeempfänger aus Wallisellen wollte sich gegen eine Entscheidung der Stadt Wallisellen zur Wehr setzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte sein Verfahren im Februar 2026 eingestellt, weil kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer gerichtlichen Beurteilung bestand. Dagegen wollte der Mann vorgehen.

Das Problem: Die gesetzliche Frist von 30 Tagen, um gegen einen solchen Entscheid vorzugehen, lief am 18. März 2026 ab. Der Mann reichte seine Eingabe jedoch erst am 24. April 2026 ein – also mehr als fünf Wochen zu spät. Er beantragte, die versäumte Frist wiederherzustellen, und berief sich dabei auf seine angespannte finanzielle Lage sowie auf gesundheitliche Probleme.

Die zuständige Bundesrichterin liess diese Begründungen nicht gelten. Eine schwierige finanzielle Situation schliesse es objektiv betrachtet nicht aus, rechtzeitig zu handeln. Auch den behaupteten Gesundheitszustand habe der Mann weder näher beschrieben noch belegt – und es sei nicht dargetan, dass er ihn tatsächlich daran gehindert hätte, fristgerecht zu reagieren. Darüber hinaus genüge die Eingabe auch inhaltlich nicht den Mindestanforderungen: Der Mann habe nicht erklärt, weshalb die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht rechtlich falsch gewesen sein soll. Stattdessen habe er lediglich um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht. Das Gericht bezeichnete die Eingabe als querulatorisch.

Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein, wies das Gesuch um Kostenbefreiung ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 200 Franken. Zudem behält sich das Gericht vor, ähnliche Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet zu lassen.

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Urteilsnummer: 8C_295/2026

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