Ein Sozialhilfeempfänger aus Wallisellen wollte gegen einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 vorgehen. Das Verwaltungsgericht hatte sich damals für nicht zuständig erklärt und war auf seine Klage gegen die städtische Sozialbehörde nicht eingetreten. Der Mann reichte seine Eingabe ans Bundesgericht jedoch erst am 24. April 2026 ein – deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, die bereits am 19. Februar 2026 abgelaufen war.
Der Mann begründete die Verspätung unter anderem mit seiner angespannten finanziellen Lage sowie mit gesundheitlichen Problemen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Eine schwierige finanzielle Situation schliesse es objektiv betrachtet nicht aus, fristgerecht zu handeln. Auch einen Gesundheitszustand, der ihn während der gesamten Frist am Handeln gehindert hätte, habe er weder konkret beschrieben noch belegt.
Zusätzlich bemängelte das Gericht, dass die Eingabe inhaltlich den Mindestanforderungen nicht genügte. Der Mann erklärte nicht, weshalb das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Auch seine Behauptung, er habe beim Verwaltungsgericht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht, belegte er nicht. Das Gericht bezeichnete die Eingabe als querulatorisch – also als mutwillig und ohne ernsthafte rechtliche Grundlage.
Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von vornherein aussichtslos gewesen sei. Dem Mann wurden Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt. Das Gericht behielt sich zudem vor, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen.