Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Forderungsklage gegen seine Arbeitgeberin eingereicht. Das Gericht wies die Klage ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Dagegen wollte der Mann beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung einlegen.
Weil er die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bezahlen konnte, beantragte er beim Kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Dieses Gesuch lehnte die zuständige Richterin ab, weil die Berufung als aussichtslos galt. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Da er dies auch innerhalb einer verlängerten Frist nicht tat, trat das Kantonsgericht auf seine Berufung gar nicht erst ein.
Daraufhin wandte sich der Arbeitnehmer ans Bundesgericht. Auch dort beantragte er, dass der Staat seine Verfahrenskosten übernimmt. Die Richter lehnten jedoch auch dieses Gesuch ab. Der Grund: Seine Eingabe erfüllte die Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht – sie war schlicht zu wenig begründet. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein.
Der Arbeitnehmer muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren selbst tragen. Seine Arbeitgeberin erhält keine Entschädigung, da ihr im Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist.