Symbolbild

Kosovare muss die Schweiz verlassen – kein Aufenthaltsrecht

Ein Kosovare hielt sich illegal länger als erlaubt im Schengen-Raum auf. Die Richter bestätigen seine Ausweisung aus der Schweiz.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Ein 1975 geborener Kosovare wurde an der Schweizer Grenze kontrolliert, als er aus Italien einreiste. Er besass zwar einen gültigen Reisepass, hatte aber weder ein Visum noch eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz oder den Schengen-Raum. Zudem hielt er sich bereits seit mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum auf – was die erlaubte Höchstdauer ohne Visum überschreitet. Die Grenzbehörden ordneten daraufhin seine Ausweisung aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum an.

Der Kosovare wehrte sich gegen diese Verfügung und gelangte zunächst an die kantonale Behörde im Wallis, dann an das Walliser Kantonsgericht. Dieses wies seinen Einspruch ab und setzte ihm eine Frist von sieben Tagen, um die Schweiz zu verlassen. Das Gericht hielt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt seien und die Massnahme verhältnismässig sei.

Vor Bundesgericht machte der Kosovare geltend, das Kantonsgericht habe die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung nicht ausreichend geprüft. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Mann kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und sich daher vor Bundesgericht nur auf bestimmte Grundrechte berufen kann – etwa das Verbot von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Solche Rügen hatte er jedoch nicht vorgebracht. Seine Argumente zur Verhältnismässigkeit und zum Willkürverbot reichen allein nicht aus, um vor Bundesgericht gehört zu werden.

Da keine zulässigen Rügen vorlagen, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Kosovare muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Die Ausweisung aus der Schweiz bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 2D_11/2026

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