Symbolbild

Ärzte dürfen ihre Privatapotheken vorerst nicht weiterführen

Mehrere Ärzte im Kanton Bern wollten ihre Privatapotheken trotz abgelaufener Übergangsfrist weiterführen. Das Bundesgericht tritt auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Im Kanton Bern dürfen Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Medikamente direkt in ihrer Praxis an Patientinnen und Patienten abgeben – man spricht von Selbstdispensation. Diese Möglichkeit ist jedoch an Bedingungen geknüpft: Sobald in einer Gemeinde eine zweite Apotheke eröffnet wird und ein pharmazeutischer Notfalldienst besteht, erlischt das Recht zur Selbstdispensation nach einer zehnjährigen Übergangsfrist. Genau das geschah in zwei Berner Gemeinden, wo die Übergangsfrist 2025 auslief.

Das kantonale Gesundheitsamt informierte die betroffenen Ärzte darüber, dass ihre Bewilligungen zum Betrieb einer Privatapotheke erlöschen würden. Kurz darauf entschied die Gesundheitsdirektion jedoch, die Frist vorläufig «zu sistieren» – also auszusetzen –, um zunächst einen runden Tisch zwischen Ärzten und Apothekern abzuwarten. Zwei Apotheken, die durch die verlängerte Selbstdispensation der Ärzte wirtschaftlich benachteiligt wurden, wehrten sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses stellte fest, dass die Beschwerde der Apotheken aufschiebende Wirkung habe, die Ärzte also ihre Privatapotheken vorerst nicht weiterführen dürfen.

Die betroffenen Ärzte zogen daraufhin ans Bundesgericht und verlangten, dass ihnen das Weiterführen ihrer Privatapotheken während des laufenden Verfahrens erlaubt werde. Sie argumentierten unter anderem, sie erlitten wirtschaftliche Nachteile, weil sie keine Medikamente verkaufen könnten und ein Teil ihres Lagerbestands verfalle. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Wirtschaftliche Einbussen allein reichen nicht aus, um einen solchen Zwischenentscheid anzufechten. Nötig wäre ein rechtlicher Nachteil, der sich auch durch ein späteres günstiges Urteil nicht mehr beheben liesse. Ein solcher sei nicht erkennbar, da die Ärzte lediglich im Betrieb ihrer Privatapotheken eingeschränkt würden, nicht aber in ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe der Ärzte gar nicht erst ein. Das Gesuch, ihnen während des Verfahrens das Weiterführen der Privatapotheken zu erlauben, wurde damit hinfällig. Die Ärzte müssen zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen und den beiden Apotheken eine Entschädigung von insgesamt 2500 Franken bezahlen. Das eigentliche Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist noch hängig.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_177/2026

Zurück zur Hauptseite