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Schwerkranker junger Mann bekommt kein elektrisches Bett von der IV

Ein junger Mann mit Muskeldystrophie wollte ein elektrisches Bett von der IV. Die Richter lehnten ab, weil er bereits einen Personenlift besitzt.

Publikationsdatum: 08. Juni 2026

Ein junger Mann aus dem Kanton Waadt leidet seit Geburt an Duchenne-Muskeldystrophie, einer schweren fortschreitenden Muskelerkrankung. Die IV unterstützt ihn bereits mit zahlreichen Hilfsmitteln: einem manuellen und einem elektrischen Rollstuhl, einem Personenlift sowie je einem elektrischen Bett an beiden Elterndomizilen, da seine Eltern getrennt leben. Im Juli 2023 beantragte er die Erneuerung des elektrischen Bettes beim Vater, das technische Probleme aufwies. Der Kostenvoranschlag belief sich auf rund 4000 Franken.

Die IV des Kantons Waadt lehnte die Kostenübernahme ab. Der behandelnde Arzt, ein Spezialist für physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte zwar erklärt, das elektrische Bett sei unerlässlich, damit der Patient nachts seine Position wechseln, Schmerzen vermeiden und das Risiko von Druckgeschwüren verringern könne. Das kantonale Gericht gab dem jungen Mann zunächst recht: Es befand, dass er zumindest minimal bei seinen Transfers vom Rollstuhl ins Bett mitwirken könne, was ihm einen Anspruch auf das elektrische Bett gebe.

Die IV gelangte daraufhin ans Bundesgericht – und bekam recht. Die Bundesrichter stellten klar, dass die entscheidende Frage nicht die Restautonomie des Betroffenen bei den Transfers sei, sondern ob er bereits über einen Personenlift verfüge, mit dem er ins Bett gelangen und es verlassen könne. Genau das ist hier der Fall. Gemäss den geltenden Vorschriften haben Versicherte, die einen solchen Lift besitzen, keinen zusätzlichen Anspruch auf ein elektrisches Bett. Das Bett dient laut Regelwerk einzig dazu, das selbstständige Aufstehen und Hinlegen zu ermöglichen – nicht dem Positionswechsel im Bett oder der Schmerzlinderung.

Das Argument des jungen Mannes, die Vorschrift sei gesetzwidrig, weil sie den Zweck des elektrischen Bettes – die Förderung persönlicher Autonomie – zu eng fasse, liess das Gericht nicht gelten. Die Regelung bleibe im Rahmen des übergeordneten Gesetzes, das elektrische Betten ausdrücklich auf Versicherte beschränkt, die darauf angewiesen sind, um aufzustehen und sich hinzulegen. Der junge Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_366/2025

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