Eine 1962 geborene Frau, die seit 1995 eine IV-Rente bezieht, beantragte Anfang 2025 die Kostenübernahme für ein elektrisches Pflegebett im Wert von rund 7'000 Franken. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte das Gesuch ab. Sie argumentierte, die Frau sei nicht vollständig auf ein elektrisches Bett angewiesen, um aufzustehen und sich hinzulegen.
Die Frau leidet neben ihren psychischen Erkrankungen mittlerweile auch an krankhafter Fettleibigkeit, einer diabetischen Nervenschädigung sowie einem Lymph-Lipödem an den Beinen – Erkrankungen, die ihre Beweglichkeit stark einschränken. Ihr Hausarzt und eine Ergotherapeutin erklärten in Berichten, dass sie nur mithilfe einer Bettstange aufstehen und sich hinlegen kann. Diese Stange kann die Frau aber nur greifen, wenn sie sich zuvor in eine halbsitzende Position aufrichtet – was ausschliesslich mit dem elektrischen Rückenaufrichter des Bettes möglich ist. Ohne ein solches Bett müsse sie sich in schmerzhafte und sturzgefährliche Positionen zwingen.
Das Waadtländer Kantonsgericht gab der Frau recht und verpflichtete die IV-Stelle, das elektrische Bett zu übernehmen. Die IV-Stelle zog den Fall ans Bundesgericht weiter und bestand darauf, dass nur eine vollständige Abhängigkeit vom Bett selbst – nicht von einem Hilfsmittel darin – als Voraussetzung gelte. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Entscheidend sei nicht, ob jemand das Bett nicht betreten könne, sondern ob die Person auf das elektrische Bett angewiesen sei, um sicher aufzustehen und sich hinzulegen.
Da die medizinischen Berichte dies klar belegen, bestätigten die Bundesrichter den Entscheid des Kantonsgerichts. Die IV-Stelle muss das elektrische Pflegebett finanzieren und trägt zudem die Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung von 3'000 Franken an die Frau.