Ein Mann hatte beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde gegen eine Verfahrensaussetzung eingereicht. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht forderte den Mann auf, bis zum 16. April 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen – eine übliche Sicherheitsleistung, die zu Beginn eines Verfahrens eingefordert wird. Der Mann leistete die Zahlung nicht fristgerecht. Daraufhin wurde ihm eine letzte Nachfrist bis zum 4. Mai 2026 eingeräumt, verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass auf seine Eingabe andernfalls nicht eingetreten werde.
Die entsprechende Nachfrist-Verfügung konnte dem Mann an der von ihm angegebenen Adresse nicht persönlich übergeben werden, weil er bei der Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt hatte – seine Post wurde also vorübergehend eingelagert. Das Bundesgericht wertete die Zustellung dennoch als erfolgt: Wer dem Gericht eine Adresse angibt, muss dafür sorgen, dass er dort auch erreichbar ist. Ein Postrückbehaltungsauftrag genügt dieser Pflicht nicht. Da der Mann zudem bereits über das laufende Verfahren informiert worden war, hätte er mit weiteren Zustellungen rechnen müssen.
Weil der Kostenvorschuss auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht einging, trat das Bundesgericht auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Sein Anliegen wurde inhaltlich nicht geprüft. Zusätzlich wurden ihm Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.