Ein Angeklagter wollte einen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 27. Februar 2026 anfechten. Seine Anwältin reichte dazu am 9. April 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Wer vor Bundesgericht jemanden vertritt, muss eine gültige Vollmacht vorweisen – also ein Dokument, das belegt, dass die betroffene Person die Anwältin tatsächlich beauftragt hat, in diesem konkreten Verfahren für sie zu handeln.
Genau daran haperte es im vorliegenden Fall. Die eingereichte Vollmacht war zu allgemein gehalten: Sie enthielt keinen klar bestimmten Gegenstand und war zudem bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. August 2025 ausgestellt worden. Das Bundesgericht konnte daher nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte tatsächlich den Willen hatte, in dieser Sache – und mit den damit verbundenen möglichen Kostenfolgen – ein Verfahren vor Bundesgericht zu führen.
Das Bundesgericht räumte der Anwältin eine Nachfrist bis zum 27. April 2026 ein, um eine aktuelle und ausreichend spezifische Vollmacht nachzureichen. Weder eine solche Vollmacht noch eine erklärende Stellungnahme gingen jedoch fristgerecht ein. Damit fehlte die formelle Grundlage, um die Beschwerde überhaupt zu behandeln.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete in diesem Fall aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.