Die Staatsanwaltschaft Schwyz wirft einem Mann vor, im April 2020 als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bei der Beantragung eines Covid-19-Kredits falsche Angaben gemacht zu haben. Er soll im Kreditformular unwahre Informationen eingetragen haben. Ihm wird Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Nachdem er gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde die Sache dem Strafgericht Schwyz zur weiteren Behandlung übergeben.
Der Beschuldigte beantragte daraufhin, ihm einen Anwalt auf Staatskosten zuzuteilen, weil er nach eigenen Angaben kein Einkommen und kein Vermögen besitze. Als einzigen Beleg reichte er seine Steuererklärung aus dem Jahr 2023 ein. Sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht Schwyz lehnten das Gesuch ab: Die Steuererklärung von 2023 sage nichts über seine finanzielle Lage im Herbst 2025 aus, als er das Gesuch stellte. Aktuelle Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder andere Dokumente fehlten vollständig.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass es Aufgabe des Gesuchstellers ist, seine aktuelle finanzielle Situation umfassend darzulegen. Wer dies nicht tut, hat keinen Anspruch auf einen staatlich bezahlten Anwalt. Besonders ins Gewicht fiel, dass der Beschuldigte bereits Monate zuvor – über seine damalige Anwältin – angekündigt hatte, weitere Unterlagen nachzureichen, dies aber nie tat. Zudem hatte er in einer Einvernahme erklärt, eine Zivilforderung von über 51'000 Franken aus eigenen flüssigen Mitteln im Ausland sofort begleichen zu können, was seiner behaupteten Mittellosigkeit widersprach.
Da der Beschuldigte anwaltlich vertreten war und seine Mitwirkungspflicht klar vernachlässigt hatte, war das Gericht auch nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Unterlagen einzuräumen. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken selbst tragen. Auch sein Antrag, das Beschwerdeverfahren selbst solle kostenlos sein, wurde abgewiesen.