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Grundeigentümer scheitert mit Antrag auf Baustopp beim Nachbargrundstück

Ein Grundeigentümer aus Gersau wollte Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück stoppen lassen. Die obersten Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Grundeigentümer aus der Schwyzer Gemeinde Gersau wollte Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück mit einem sofortigen Baustopp verhindern. Er wandte sich deshalb direkt ans Bundesgericht und warf den Schwyzer Behörden vor, seinen Antrag auf einen solchen Baustopp zu Unrecht zu verzögern oder gar zu verweigern.

Konkret richtete sich sein Vorwurf gegen das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz. Dieses hatte nach seiner Darstellung nicht rechtzeitig gehandelt. Er berief sich auf eine Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz, die es erlaubt, bei unrechtmässiger Untätigkeit von Behörden jederzeit direkt ans Bundesgericht zu gelangen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass eine solche direkte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn sich der Vorwurf gegen eine letzte kantonale Instanz richtet – also gegen eine Behörde, deren Entscheid direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz ist aber keine solche letzte Instanz. Der Grundeigentümer hätte seinen Vorwurf der Untätigkeit zunächst bei einer übergeordneten kantonalen Behörde vorbringen müssen, bevor er ans Bundesgericht gelangen kann.

Da die Eingabe damit von vornherein unzulässig war, erledigte das Bundesgericht den Fall im vereinfachten Verfahren. Der Antrag auf einen sofortigen Baustopp wurde damit hinfällig. Der Grundeigentümer muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_295/2026

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