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IV-Bezüger aus dem Jura erhält vorerst keine Antwort auf seine Rentenklage

Ein Jurassier wehrte sich gegen die drohende Kürzung seiner IV-Rente. Die Bundesrichter wiesen seine Klage wegen Untätigkeit ab.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Die kantonale IV-Stelle des Kantons Jura teilte einem Versicherten im Februar 2026 mit, dass sie seine Invalidenrente für die zweite Hälfte des Jahres 2025 auf 27,5 Prozent einer vollen Rente kürzen wolle. Ab Januar 2026 sollte er wieder die volle Rente erhalten. Der Mann reichte innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen seine Einwände ein und verlangte, dass die Rente vorläufig weiterbezahlt werde.

Weil die IV-Stelle keine formelle Verfügung erliess, wandte sich der Versicherte Mitte März 2026 an das Kantonsgericht des Kantons Jura. Er warf der Behörde vor, untätig zu bleiben, und verlangte die sofortige Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Das Kantonsgericht leitete seine Eingabe jedoch an die IV-Stelle weiter, da noch gar keine anfechtbare Verfügung vorlag. Eine solche ist nämlich Voraussetzung dafür, dass das Gericht überhaupt tätig werden kann.

Der Versicherte zog daraufhin ans Bundesgericht und rügte, sowohl die IV-Stelle als auch das Kantonsgericht hätten seine Sache zu lange liegenlassen. Die Bundesrichter wiesen diese Rüge ab. Sie hielten fest, dass zwischen dem Vorentscheid der IV-Stelle und der Klage des Mannes lediglich rund einen Monat vergangen war – viel zu kurz, um von einer unzulässigen Verzögerung sprechen zu können. Das Kantonsgericht habe korrekt gehandelt, indem es die Eingabe an die zuständige Behörde weiterleitete, und habe damit sogar dazu beigetragen, das Verfahren zu beschleunigen.

Das Bundesgericht hielt allerdings fest, dass das Kantonsgericht den Vorwurf der Untätigkeit gegenüber der IV-Stelle zumindest kurz hätte begründet abweisen sollen. An der Ausgangslage ändert das jedoch nichts: Es liegt keine unzulässige Verzögerung vor. Die IV-Stelle muss nun eine formelle Verfügung über den Rentenanspruch des Mannes erlassen. Erst danach kann er diese gegebenenfalls vor Gericht anfechten. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 9C_246/2026

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