Im Zentrum des Falls steht ein Streit über die Mehrwertsteuerpflicht für die Periode April bis September 2009. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte gegen den Betroffenen ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Dieser wehrte sich dagegen zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht – doch dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, er habe im Jahr 2009 keine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt und seine Einnahmen hätten die massgebliche Schwelle von 100'000 Franken nicht erreicht. Deshalb sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Er verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Löschung der Betreibung und des Verlustscheins.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch ebenfalls nicht ein. Der Grund: Wer sich gegen einen Entscheid wehrt, mit dem eine Vorinstanz auf eine Klage gar nicht eingetreten ist, muss in seiner Eingabe erklären, weshalb dieses Nichteintreten falsch war. Der Mann tat dies nicht. Er beschränkte sich darauf, inhaltlich darzulegen, weshalb er keine Mehrwertsteuer schulde – ohne sich mit der eigentlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Eine solche Eingabe erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Entschädigung an die Gegenseite wurde nicht zugesprochen.