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Mieterin muss Geschäftsräume in Genf räumen

Eine Mieterin wollte die Zwangsräumung ihrer Geschäftsräume verhindern. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Eine Mieterin und ihr Mitmieter hatten in Genf Geschäftsräume sowie einen Innenparkplatz gemietet. Das Mietgericht verurteilte die beiden Ende 2025 dazu, die Räumlichkeiten sofort zu verlassen und der Vermieterin rund 60'000 Franken zu bezahlen. Zudem wurde der Vermieterin erlaubt, die Räumung notfalls zwangsweise durchzusetzen.

Die Mieterin und ihr Mitmieter legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein. Die Vermieterin beantragte daraufhin, dass das Urteil bereits vor dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vollzogen werden dürfe. Die Genfer Mietrechtskammer entsprach diesem Antrag im März 2026 und ordnete die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils an.

Dagegen wandte sich die Mieterin an das Bundesgericht und verlangte gleichzeitig, dass die Vollstreckung vorläufig gestoppt werde. Diesen Antrag lehnte das Bundesgericht bereits kurz nach Eingang ab. Bei Entscheiden über vorzeitige Vollstreckungsmassnahmen kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur die Verletzung von Verfassungsrechten geltend gemacht werden – und dies muss klar und ausführlich begründet werden.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall: Die Eingabe der Mieterin enthielt keinen einzigen Hinweis auf ein verletztes Verfassungsrecht, geschweige denn eine entsprechende Begründung. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Mieterin die Verfahrenskosten von 500 Franken.

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Urteilsnummer: 4A_154/2026

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