Eine Aktiengesellschaft, die sich in Liquidation befindet, hatte ein Gesuch eingereicht, um ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2026 überprüfen zu lassen. Solche Verfahren sind kostenpflichtig, und das Gericht verlangte von der Gesellschaft einen Vorschuss von 1000 Franken.
Das Gericht setzte der Gesellschaft zunächst eine Frist bis zum 20. Februar 2026, um den Betrag zu bezahlen. Da das Geld nicht einging, erhielt die Gesellschaft eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 18. März 2026. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen.
Kurz darauf, am 24. März 2026, meldete sich die Gesellschaft mit einer weiteren Eingabe und erklärte, sie wolle gegen das Urteil vom Januar Beschwerde einlegen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gegen seine eigenen Urteile keine Beschwerde möglich ist, und behandelte diese Eingabe deshalb nicht weiter.
Da der Kostenvorschuss nie bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf das Gesuch nicht ein – das heisst, es prüfte die inhaltlichen Argumente der Gesellschaft gar nicht erst. Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden der Gesellschaft auferlegt.