Eine Frau aus dem Kanton Aargau versuchte, sich gegen eine Betreibung zu wehren. Das Bezirksgericht Zofingen hatte im Januar 2026 entschieden, dass die Gläubigerin die Schuld vollstrecken darf – das heisst, dass die Betreibung ihren Lauf nehmen kann. Die Schuldnerin legte dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Einspruch ein, doch auch dieses wies ihr Begehren im Februar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Dort stiess sie jedoch auf ein grundsätzliches Problem: Ihre Eingabe genügte den formalen Anforderungen nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss seine Argumente klar und detailliert darlegen – das hatte die Frau versäumt. Der Präsident der zuständigen Abteilung trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen.
Zusätzlich hatte die Frau beantragt, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden und ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt wird. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Wer keine realistische Chance auf einen günstigen Ausgang hat, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei den Anwaltskosten.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 600 Franken selbst tragen. Die Betreibung gegen sie bleibt bestehen und kann weitergeführt werden.