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Kanton Luzern muss Schutz seltener Libelle beim Reuss-Projekt nachbessern

BirdLife Schweiz focht das Hochwasserschutzprojekt an der Reuss an. Die Richter gaben dem Verband teilweise recht – wegen einer stark gefährdeten Libellenart.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Der Kanton Luzern plant ein grosses Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekt entlang der Reuss: Auf rund 13 Kilometern sollen der Fluss aufgeweitet, Seitengerinne geschaffen und Ufer renaturiert werden. Das Projekt umfasst zwölf Abschnitte und soll Siedlungen besser vor Überschwemmungen schützen, die Natur aufwerten und neue Erholungsräume schaffen. Die Planung läuft seit 2006, der Regierungsrat genehmigte das Vorhaben im Mai 2022.

BirdLife Schweiz wehrte sich gegen die Bewilligung und argumentierte, die Umweltauswirkungen auf seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten seien unzureichend geprüft worden. Konkret bemängelte der Vogelschutzverband, dass keine systematischen Felderhebungen durchgeführt worden seien und wichtige Schutz- und Ersatzmassnahmen erst in einem späteren Planungsschritt festgelegt werden sollten. Das Luzerner Kantonsgericht wies die Klage ab. BirdLife zog daraufhin ans Bundesgericht.

Die obersten Richter hiessen die Klage teilweise gut. In den meisten Punkten bestätigten sie das Vorgehen des Kantons: Bei einem so grossen und komplexen Projekt sei es zulässig, detaillierte Felderhebungen auf spätere Planungsphasen zu verschieben – sofern die wesentlichen Grundlagen für eine Gesamtabwägung vorlägen. Auch die vorgesehenen Schutzmassnahmen für Fledermäuse, Amphibien und andere Arten erachteten die Richter als ausreichend geregelt.

Einen entscheidenden Punkt rügten die Richter jedoch: Im Honauer Schachen soll ein Graben teilweise zugeschüttet werden, um landwirtschaftliche Flächen zu entwässern. Dieser Graben ist Lebensraum der Helm-Azurjungfer, einer in der Schweiz stark gefährdeten Libellenart. Das Gericht hält fest, dass Ersatzlebensräume für diese anspruchsvolle Art zwar möglich, aber schwierig zu schaffen seien. Deshalb dürfe der Lebensraum der Libelle erst dann zerstört werden, wenn geeigneter Ersatz konkret nachgewiesen und gesichert sei. Der Regierungsrat muss nun festlegen, wo und wie ein gleichwertiger Ersatzlebensraum entstehen soll – andernfalls müssen die Projektmassnahmen in diesem Bereich angepasst werden.

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Urteilsnummer: 1C_80/2024

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